Wichtige Begriffe zum Ausländerrecht

Ausländer (§2 Abs. 1 AufenthG)

- ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG ist.

Unionsbürger sind Staatsangehörige der Europäischen Union

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Drittstaatsangehöriger

Jede Person, die nicht Bürger der EU i.S.v. Art. 20 Abs.1 AEUV oder des EWR ist.

Aufenthaltstitel

Jeder Drittstaatsangehöriger benötigt einen Aufenthaltstitel!

  • Visum (§4 AufenthG) wird vor der Einreise von Konsulaten oder Botschaften ausgestellt.
  • Aufenthaltserlaubnis (§7 AufenthG), ist immer befristet, benötigt einen Grund und /oder Zweck.
  • Niederlassungserlaubnis (§9 AufenthG), ist unbefristet, muss nicht begründet sein.
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG), wie vorstehend, gilt EU weit.
  • Blaue Karte EU (§19a AufenthG), ist befristet, an den Arbeitgeber gebunden.

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit erlaubt ist!

Wichtige Gesetze

  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG) „regelt“ den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
  • Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) „regelt“ den Aufenthalt von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen.
  • Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) „regelt“ den Aufenthalt von Asylbewerbern